Dokument-ID: 726483

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Verwendung von Brennstoffen

idF LGBl. Nr. 1/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln.

(2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.