Dokument-ID: 784076

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verbrennen im Freien

idF LGBl. Nr. 69/2017 | Datum des Inkrafttretens 22.08.2017

(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

  1. das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen,
  2. das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung,
  3. das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist. (LGBl. Nr. 69/2017)

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.
(LGBl. Nr. 69/2017)