Dokument-ID: 784107

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Sicherheitsvorkehrungen

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:

  1. den Zutritt zu gefährdeten Gebieten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
  2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.