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Vorschrift
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband
§ 50. Begriff und Aufgabe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
idF LGBl. Nr. 77/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2020
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(2) Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere
- die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,
- die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,
- die allgemeine und besondere Ausbildung der Feuerwehrmitglieder,
- die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,
- die Schaffung von Einrichtungen, welche Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für Feuerwehrmitglieder und deren Angehörigen dienen,
- die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und anderer Personen aufgrund besonderer Verdienste für das Feuerwehrwesen,
- die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen, (LGBl. Nr. 62/2020)
- die Schaffung von Einheiten gemäß § 5 sowie (LGBl. Nr. 62/2020)
- die Mitwirkung beim Klima- und Umweltschutz im Rahmen der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei. (LGBl. Nr. 62/2020)
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt,
- auf Ersuchen von Behörden brandschutztechnische Sachverständige zu Verfahren zu entsenden,
- Organe des Betriebsbrandschutzes auszubilden.
(4) Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit, sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, in einem Voranschlag festzulegen. Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bis spätestens 20. Februar für das darauffolgende Jahr zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Er ist in Ansätze zu gliedern und zu begründen.
(6) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.
(LGBl. Nr. 77/2020)
(7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrtag vorzulegen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Ergebnisse der Landesregierung zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor Erlassung von Verordnungen und Richtlinien, die Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.