Dokument-ID: 784190

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Feuerwehrviertelvertreter

idF LGBl. Nr. 22/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2016

(1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.

(2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.