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Vorschrift
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 65. Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
idF LGBl. Nr. 98/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2020
(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen.
(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 4 auszuschreiben.
(3) Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.
(LGBl. Nr. 98/2020)
- für die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Bürgermeister,
- für die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirkskommandantstellverteters der amtierende Bezirksfeuerwehrkommandant,
- für die Wahlen des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant,
- für die Wahlen des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten der amtierende Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,
- für die Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellverteters das zuständige Mitglied der Landesregierung,
- für die Wahlen der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreters und der Feuerwehrviertelvertreter der amtierende Landesfeuerwehrkommandant.
(5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig. Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden. (LGBl. Nr. 98/2020)
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
Es entscheidet das Los
- bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten,
- über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten bei Stimmengleichheit mehrerer,
- wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.
Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.