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Vorschrift
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
§ 70. Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren
idF LGBl. Nr. 77/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2020
(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter sind in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben, der auch den Vorsitz führt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. (LGBl. Nr. 77/2020)
- die im aktiven Dienst stehen,
- eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt,
- für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und
- die die in der NÖ Feuerwehrordnung für die Freiwilligen Feuerwehren vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen. (LGBl. Nr. 62/2020)
(3) Holt der Gewählte die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nach, erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion.
(4) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.