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Dokument-ID: 784285
Vorschrift
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 85. Strafbestimmungen
idF LGBl. Nr. 69/2017 | Datum des Inkrafttretens 22.08.2017
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
- brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt,
- Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält,
- einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt,
- Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet,
- einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt,
- einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt, (LGBl. Nr. 69/2017)
- die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt,
- entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt,
- die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält,
- entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet,
- Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt,
- Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet,
- Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt,
- die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,
- Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.