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NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)
§ 12. Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens sechs Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(LGBl. Nr. 68/2016)
(2) Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten, angemessenen Frist behoben, hat der Prüfer die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich hievon zu verständigen. Ist in Folge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 68/2016)
(4) Der Prüfbefund muss mindestens Name und Anschrift des Betreibers, Datum und Aussteller des letzten Befundes, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(4a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 4 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(LGBl. Nr. 86/2020)
(4b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 4a zulässig.
(LGBl. Nr. 86/2020)
(5) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z.B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z.B. Aufkleber).
(6) Ist der Betrieb der Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 3 zu veranlassen.
(7) Soweit keine wesentlichen Änderungen an der Gasanlage vorgenommen sind, ist die Prüfung der Festigkeit mit dem gleichen Druck wie die Prüfung der Dichtheit durchzuführen. Sind für bestimmte brennbare Gase keine Regeln der Technik (§ 2 Z. 9) für die wiederkehrenden Prüfungen veröffentlicht, wird die Einhaltung der Regeln der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln für die wiederkehrenden Prüfungen von in Betrieb befindlichen Gasanlagen der zweiten Gasfamilie (§ 2 Z. 1 lit.a) sinngemäß angewendet werden.
(LGBl. 8280–1 (95/08))
(8) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 oder 3 sind vom Prüfer möglichst zum gleichen Termin mit den Überprüfungen gemäß § 32 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, vorzunehmen.
(LGBl. Nr. 68/2016)