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Vorschrift
NÖ Veranstaltungsgesetz
§ 11. Durchführung der Veranstaltung
idF LGBl. Nr. 7070-2 (97/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige behördlich erteilte Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
(LGBl. Nr. 7070-2 (97/13))
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z. 3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.
(LGBl. Nr. 7070-2 (97/13))