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- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Brandschutzorganisation
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
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- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
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- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
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Vorschrift
Niederspannungsgeräteverordnung 2015 (NspGV 2015)
§ 12. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
idF BGBl. II Nr. 21/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels anzubringen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.