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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
2. ABSCHNITT
Schlagkraft und Einsatz der Feuerwehren
a) Pflichtbereich und Pflichtbereichskommandant
§ 8. Pflichtbereich
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
(2) Der Pflichtbereich kann durch Verordnung aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen auf Grund übereinstimmender Anträge der betroffenen Gemeinden so geändert werden, daß bestimmte Teile eines Gemeindegebietes oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Dabei dürfen nur jene Teile eines Gemeindegebietes einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden, in denen keine Feuerwehr ihren Standort hat.
(3) Zuständig für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich jedoch die Änderung über die Grenze eines politischen Bezirkes hinaus erstreckt, die Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind die zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören.