Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 13. Einsatzleitung und Einsatzmeldung
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch der örtlich zuständige Bürgermeister die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheides ist der Pflichtbereichskommandant und der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist von der Übertragung ein Betrieb mit Betriebsfeuerwehr betroffen, ist auch der Betriebseigentümer zu hören.
(2) Bis zum Eintreffen des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit (z.B. Löschtrupp, Löschgruppe oder Löschzug) wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten.
(3) Der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, dem Landes-Feuerwehrinspektor oder dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist dem Bürgermeister des Einsatzortes unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Landes-Feuerwehrinspektor, der Landes-Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.
(5) Der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde – bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen, der Landesregierung – unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.
(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie z.B. im § 4 des O.ö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes schriftlich zu melden. Für die schriftliche Einsatzmeldung sind die vom Landes-Feuerwehrverband festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden. Der Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes die schriftliche Einsatzmeldung an die Landesregierung oder den von ihr mit der Führung beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.