Dokument-ID: 163515

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Feuerwehrkommando

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Feuerwehrkommandant;
  2. der (die) Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten;
  3. der Schriftführer;
  4. der Kassenführer;
  5. der Gerätewart;
  6. der (die) Zugskommandant(en).

(2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Feuerwehrkommandant;
  2. seine beiden Stellvertreter;
  3. sonstige gemäß § 27 Abs. 4 bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.

(3) Jeder Feuerwehrkommandant kann mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (z.B. Feuerwehrarzt, Feuerwehrkurat, Gruppenkommandant) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen. Die Betrauung eines Mitgliedes mit der Funktion eines Feuerwehrtechnikers und seine Bestellung als Mitglied des Feuerwehrkommandos erfolgt über Antrag des Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid.

(4) Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages.

(5) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben.