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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 18. Dienstordnung
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
- den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
- die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;
- die Anzahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreter vorgesehen werden müssen;
- die dienstgradmäßige Rangordnung und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstgrades;
- die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;
- die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;
- den Dienstbetrieb;
- den Einsatzdienst;
- das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit.
(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant – ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 – die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.
(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betriebseigentümer – ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 – die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.