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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 20. Entschädigung und Versicherungsschutz
idF LGBl. Nr. 90/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 erfolgt, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluß der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen.
(2) Die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an ihrer Privatkleidung und ihren sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl., entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungsveranstaltung, unter Anschluß der erforderlichen Nachweise und Belege beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern Freiwilliger Feuerwehren entstanden sind, die Standortgemeinde und bei Schäden, die den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren entstanden sind, der Betriebseigentümer. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
(3) Die Standortgemeinde ist verpflichtet, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus dieser Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1,750.000 Euro abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muß mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes erstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(4) Der Betriebseigentümer ist verpflichtet, für die Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr zur Deckung der aus dieser Tätigkeit allenfalls entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im übrigen gilt Abs. 3.