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Dokument-ID: 163538
Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
b) O.ö. Landes-Feuerwehrverband
§ 32. Einrichtung und Aufgaben
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der O.ö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der O.ö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Aufgaben des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind:
- die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;
- auf eine möglichst große Schlagkraft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;
- die Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;
- überörtliche Einsatzeinheiten aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;
- eine Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
- für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;
- Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;
- die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;
- im übrigen die durch dieses Landesgesetz und andere Rechtsvorschriften dem Landes-Feuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.