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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 40. Abschnitts-Feuerwehrkommandant
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt
- die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 13;
- die Leitung des Abschnitts-Feuerwehrkommandos;
- die Dienstaufsicht über die einzelnen Feuerwehren seines Abschnittes, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;
- Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen;
- Durchführung von jährlich mindestens einer Dienstbesprechung.
(2) Für jeden Feuerwehrabschnitt (§ 31 Abs. 2) ist ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 39 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das
- durch mindestens drei Jahre Feuerwehrkommandant oder Stellvertreter gewesen ist und
- die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.
(4) Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z. 1 nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
- im Einzelfall erfolgen und
- wenn der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise glaubhaft macht.
(5) Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 3 Z. 2 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, daß sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.
(6) Der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach seiner Wahl im Einvernehmen mit dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder einen Feuerwehrkommandanten seines Abschnitts als Stellvertreter zu bestellen.