Dokument-ID: 163548

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Geschäftsstellen

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Als gemeinsame Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 33 Abs. 1 Z. 1 bis 4 ist das Landes-Feuerwehrkommando eingerichtet, das vom Landes-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Das Landes-Feuerwehrkommando ist für jedes Organ mit dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötigen Personal und einer diesen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Bei Bedarf können darüber hinaus Hilfsorgane, wie z.B. Landes-Feuerwehrarzt, Feuerwehrtechniker, für die Dauer einer Funktionsperiode der Landes-Feuerwehrleitung bestellt werden; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.

(2) Als Geschäftsstelle für den Bezirks-Feuerwehrkommandanten ist das Bezirks-Feuerwehrkommando eingerichtet, das vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Bezirks-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (z.B. Feuerwehrtechniker, Bezirks-Feuerwehrarzt, Bezirks-Feuerwehrkurat, Hilfsorgane für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(3) Als Geschäftsstelle für den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist in jedem Feuerwehrabschnitt ein Abschnitts-Feuerwehrkommando eingerichtet, das vom jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Abschnitts-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (z.B. für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Dienstbehörde für die Bediensteten des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes ist die Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Vorschlag des Landes-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Eine Abberufung von Hilfsorganen ist nur bei grober Verletzung der Dienstordnung gemäß § 43 oder bei fortlaufender Vernachlässigung der ihm übertragenen Pflichten zulässig.