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Vorschrift
Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz
§ 5. Persönliche Voraussetzungen
idF LGBl. Nr. 93/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2015
(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist die Veranstalterin eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, hat sie der Behörde eine eigenberechtigte natürliche Person bekannt zu geben, die für die Durchführung der Veranstaltung und die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 3 und 4 verantwortlich ist.
(2) Bei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, darf gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter oder gegen die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung ist gewerblich, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der §§ 34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(LGBl. Nr. 93/2015)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 93/2015 aufgehoben.)
(4) Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. LGBl. Nr. 93/2015 aufgehoben.)