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Vorschrift
Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz
4. ABSCHNITT
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT; STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14. Behörden
idF LGBl. Nr. 93/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2015
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ist zuständig:
- die Gemeinde für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen und für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht Z 2 und 3 etwas anderes bestimmen. (LGBl. Nr. 93/2015)
- die Bezirksverwaltungsbehörde
- für Veranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks erstrecken;
- für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen; (LGBl. Nr. 93/2015)
- die Landesregierung
- für Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken;
- für Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8).
(2) Die Landespolizeidirektion ist in allen Verfahren, bei denen sie gemäß Abs. 4 Z 1 für die Überwachung zuständig ist, zu hören; ihr sind sämtliche bescheidmäßigen Erledigungen zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) von der Gemeinde bzw. von der Landesregierung nur zu informieren, sofern sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sicherheitsbehördlich relevante Aspekte ergeben. Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb und von Veranstaltungsstätten sind der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.
(LGBl. Nr. 93/2015)
(3) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 12 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(4) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 bis 6 obliegt
- der Landespolizeidirektion hinsichtlich jener Veranstaltungen, die im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, durchgeführt werden; (LGBl. Nr. 4/2013)
- der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 1 fallenden Veranstaltungen, sofern nicht die Zuständigkeit einer Landespolizeidirektion gegeben ist; (LGBl. Nr. 4/2013)
- der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen.
(5) Die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.