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Vorschrift
Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung
1. Abschnitt
Bauplätze
§ 3. Allgemeines
idF LGBl. Nr. 55/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2021
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
1. | Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden; |
2. | Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen; |
2a. | Baubewilligungen für zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile; |
3. | Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 2 bis 10 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) (LGBl. Nr. 55/2021) |
4. | Baubewilligungen für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994); |
5. | Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie Garagen, kleine Kapellen, Garten-und Gerätehütten, Boots-und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform-und Schaltanlagen und dgl jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m²), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden. (LGBl. Nr. 55/2021) |
(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.