Dokument-ID: 128319

Vorschrift

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Bauausführung

§ 39. Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

idF LGBl. Nr. 96/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2006

(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.

(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf – sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt – nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn

  1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie
  2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon

nicht berührt werden.

(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z. 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden.