Dokument-ID: 622307

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Brandschutz

§ 5. Allgemeine Anforderungen

idF LGBl. Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.