Dokument-ID: 622410

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Energieausweis

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 86 Abs. 1 Z 3) – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.

(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.