Dokument-ID: 622488

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 67. Anforderungen an die Verwendung

idF LGBl. Nr. 89/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

(LGBl. Nr. 89/2014)