Dokument-ID: 176364

Vorschrift

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Pflichten der Gemeinde

idF LGBl. Nr. 96/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

  1. mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht;
  2. die Brandbekämpfung durchgeführt wird;
  3. die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen;
  4. Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen.

(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen.
(LGBl. Nr. 96/2024)

(3) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen.
(LGBl. Nr. 96/2024)