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Vorschrift
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)
§ 8. Brandursachenermittlung
idF LGBl. Nr. 113/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemeinde, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Gemeinde hat – soweit dies möglich ist – schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten juristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen – abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen – nur mit Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermittlungen – soweit möglich und zumutbar – technisch zu unterstützen.
(3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelände um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter so lange zu sperren, als dies für die Ermittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbekämpfung und die Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 dürfen hiedurch nicht behindert werden.
(4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe einschlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde – anstelle der Maßnahmen gemäß Abs. 1, 2 und 3 – nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen und durchführen. § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.