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Vorschrift
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)
§ 18. Objektsbrandschutz
idF LGBl. Nr. 113/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts
- die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben und
- einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z. 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen.
(3) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine körperlich und geistig geeignete Person bestellt werden, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:
- die Umsetzung des Brandalarm- und des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung,
- die entsprechende Ausbildung und Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, im Brandschutz und
- die Durchführung von Eigenkontrollen.
(4) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen.
(5) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Gebäudes oder des Gebäudeteiles die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.
(6) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zusammenzufassen.
(7) Bei Objekten der Risikogruppe, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützung eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogruppe überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat die Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer Brandschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugenden Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. § 11 Abs. 2 Z. 1 und 2 gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 7 besteht aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausreichend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, durchführen zu können.