Dokument-ID: 176383

Vorschrift

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist

idF LGBl. Nr. 94/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.

(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere

  • Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
  • Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
  • die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz – insbesondere durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. – aufzuklären;
  • die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
  • durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
  • durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen; (LGBl. Nr. 94/2014)
  • durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
  • durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen; (LGBl. Nr. 94/2014)
  • mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen – insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband – zusammenzuarbeiten.

(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.