Dokument-ID: 176386

Vorschrift

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Strafbestimmung

idF LGBl. Nr. 94/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. mit einer Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen, wer
    1. als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);
    2. als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);
    3. als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);
    4. den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt;
  2. mit einer Geldstrafe bis zu 720 € zu bestrafen, wer
    1. vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);
    2. sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);
  3. mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer
    1. unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;
    2. den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt; (LGBl Nr. 94/2014)
    3. den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt; (LGBl Nr. 94/2014)
    4. es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);
    5. den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1)

(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(LGBl. Nr. 90/2013)