Dokument-ID: 176386

Vorschrift

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Strafbestimmung

idF LGBl. Nr. 96/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. mit einer Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen, wer
    1. als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);
    2. als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3);
    3. als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14);
    4. den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; (LGBl. Nr. 96/2024)
  2. mit einer Geldstrafe bis zu 720 € zu bestrafen, wer
    1. vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2);
    2. sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3);
  3. mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen, wer
    1. unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht;
    2. den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt; (LGBl Nr. 94/2014)
    3. den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt; (LGBl Nr. 94/2014)
    4. es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1);
    5. den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1)

(2)Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(LGBl. Nr. 90/2013)