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Vorschrift
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung (Oö. FGP-VO)
§ 8. Brandschutzgruppe
idF LGBl. Nr. 18/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017
(1) Eine Brandschutzgruppe gemäß § 18 Abs. 7 Oö. FGPG hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Erkundung von Alarmen von Brandmeldeanlagen,
- die Erste und Erweiterte Löschhilfe,
- die Einweisung der öffentlichen Feuerwehr sowie
- die Stellung einer Brandsicherheitswache bei Feuer- und Heißarbeiten.
(2) Im Verpflichtungsbescheid gemäß § 18 Abs. 7 Oö. FGPG ist unter Bedachtnahme auf das Objekt und das Gefahrenpotential die Anzahl der Mitglieder einer Brandschutzgruppe festzulegen.
(3) Die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer hat gegenüber der Behörde die Leiterin bzw. den Leiter (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) der Brandschutzgruppe namhaft zu machen sowie jede wesentliche Änderung des Objekts und des Gefahrenpotentials zu melden.
(4) Als Mitglieder einer Brandschutzgruppe im Sinn des § 18 Abs. 8 Oö. FGPG geeignet gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss des Kurses für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gemäß Punkt 4 der Anlage nachweisen oder wenn sie zumindest die Ausbildung zur Gruppenkommandantin bzw. zum Gruppenkommandanten an der Oö. Landes-Feuerwehrschule für Feuerwehrmitglieder absolviert haben. Die Leiterin bzw. der Leiter (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe muss darüber hinaus die Brandschutzbeauftragtenausbildung für das jeweilige Objekt erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer hat für die Einweisung der Brandschutzgruppe in die brandschutztechnisch relevanten Besonderheiten des Objekts zu sorgen und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, eine praktische Brandschutzübung zu veranlassen. Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Intervalle bescheidmäßig festlegen, wenn dies auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials aus brandschutztechnischer Sicht unbedingt erforderlich ist. Übungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.