Dokument-ID: 730424

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Kosten des Feuerwehrwesens

idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat (haben) die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe hat (haben) die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und der Bekleidungsordnung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungskosten zu tragen. Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten – sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen – anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden bzw. der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen. Freiwillige Feuerwehren haben zu diesen Kosten nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel beizutragen.
(LGBl. Nr. 95/2024)

(3) Die aus Gemeindemitteln (Mitteln des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe) beschafften Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände sind den Feuerwehren zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Sie müssen von der Feuerwehr in funktionstüchtigem Zustand gehalten und dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr verwendet werden; ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der betroffenen Bürgermeisterin(nen) bzw. des (der) betroffenen Bürgermeisters (Bürgermeister), bei einer Betriebsfeuerwehr der Zustimmung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Oö. Landes-Feuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung, Übung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verwendet werden.

(5) Die Kosten, die bei Ausbildungen und Übungen betreffend überörtliches Einsatzgerät entstehen, das gemäß einer Vereinbarung nach Abs. 4 erster Halbsatz in das Eigentum der Pflichtbereichsgemeinde(n) übertragen und für deren Benutzung keine abweichende Kostentragung vereinbart wurde, sind von dieser (diesen) Pflichtbereichsgemeinde(n) zu tragen.

(6) Die Kosten, die einer Feuerwehr für andere Zwecke als nach Abs. 1 bis 5 erwachsen, hat sie selbst zu tragen.

(7) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die Pflichtbereichsgemeinde(n) nichts anderes festlegt (festlegen). Im Fall einer Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren geht das Vermögen von den zusammengelegten Feuerwehren nicht auf die Standortgemeinde, sondern auf die durch die Fusionierung entstandene Freiwillige Feuerwehr über, sofern die Pflichtbereichsgemeinden nichts anderes festlegen.
(LGBl. Nr. 95/2024)