Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 7. Feuerwehrkorpsabzeichen; Ehrenzeichen
idF LGBl. Nr. 104/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens; das Führen dieses Abzeichens durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Landes-Feuerwehrleitung zulässig. Das Nähere über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(2) Ehrenzeichen des Landes sind die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille", die für eine nach Jahren bestimmte Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens gebührt, und das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz", das für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen gebührt. Die Ehrenzeichen werden von der Landesregierung über Antrag des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verliehen. Sie dürfen nur von jenen Personen getragen werden, denen sie verliehen wurden. Für die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille“ gilt § 3 Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz sinngemäß; für das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz“ gilt § 3a Oö. Ehrenzeichengesetz sinngemäß.
(3) Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verlei-hungen ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Dabei kann eine Unterteilung der Ehrenzeichen in verschiedene Klassen und Ausführungen vorgesehen werden. In der Verordnung ist auch festzulegen, dass für die Verleihung der „Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille“ Zeiten der Beurlaubung aus dem Feuerwehrdienst gemäß § 23 Abs. 6 oder § 30 Abs. 11 nicht berücksichtigt werden.
(4) Abgesehen von den Ehrenzeichen gemäß Abs. 2 ist der Oö. Landes-Feuerwehrverband berechtigt, eigene Ehrenzeichen zu verleihen. Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.