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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 22. Dienststrafgewalt
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
(1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.
(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:
- die mündliche Verwarnung;
- der schriftliche Verweis;
- die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades;
- der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:
- die mündliche Verwarnung;
- der schriftliche Verweis.
Die Verhängung von Dienststrafen kommt jedoch nur soweit in Betracht, als nicht ein Disziplinarverfahren nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete eingeleitet wird.
(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:
- die mündliche Verwarnung;
- der schriftliche Verweis;
- die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades; diese Dienststrafe darf nur verhängt werden, sofern nicht die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr durch den Betrieb bzw. einen der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 aufgehoben wird.
(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist das jeweilige Feuerwehrkommando.
(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.
(7) Der Ausschluss aus einer Feuerwehr steht einer erneuten Mitgliedschaft nicht entgegen.
(LGBl. Nr. 95/2024)