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Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 24. Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos
(1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten sowie im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs zur Wahlversammlung einzuladen, in der sie bzw. er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(1a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 1) finden alle fünf Jahre statt, wobei diese bis zum 30. April des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind.
(LGBl. Nr. 97/2019)
(1b) Bei Neugründung und Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren hat die Wahl binnen drei Monaten nach deren Eintragung im Feuerwehrbuch zu erfolgen.
(LGBl. Nr. 95/2024)
(2) Zur Feuerwehrkommandantin bzw. zum Feuerwehrkommandanten oder zu deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählbar ist, wer
- mindestens fünf Jahre aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr und davon zum Zeitpunkt des Anlegens des Wählerverzeichnisses mindestens ein Jahr aktives Mitglied der Feuerwehr, für die sie bzw. er sich zur Wahl stellt, ist, (LGBl. Nr. 95/2024)
- mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt,
- sich der für die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat,
- nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.
(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie die Voraussetzungen der Z 3 spätestens zwei Jahre bzw. der Z 4 spätestens sechs Monate nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern.
(LGBl. Nr. 95/2024)
(4) Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer sind alle volljährigen aktiven Feuerwehrmitglieder sowie Feuerwehrmitglieder der Reserve wählbar. Dabei dürfen nur jene Personen gewählt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
(LGBl. Nr. 95/2024)
(5) Durch Beschluss des Gemeinderats der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehr-kommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorgangs oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.
(6) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(7) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuer-wehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
(8) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(9) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.