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Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
5. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER BETRIEBSFEUERWEHREN
§ 30. Einrichtung und Mitgliedschaft
(1) Betriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können – unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften – zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten und betreiben.
(2) Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr eingerichtet und betrieben werden. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Pflichtbereichsgemeinde(n), die nur verweigert werden darf, wenn durch die Einrichtung der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr der Schutz des Pflichtbereichs und des zugeordneten Ausrückebereichs wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren (Fusionierung) sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der betroffenen Betriebsfeuerwehren und die Pflichtbereichskommandantin(nen) bzw. der (die) Pflichtbereichskommandant(en) zu hören.
(3) Darüber hinaus können Betriebe gemäß Abs. 1 oder 2 einvernehmlich mit Betrieben, die im räumlich angrenzenden Bereich ihres Schutzgebiets (Ausrückebereich) liegen, vereinbaren, dass diese Betriebe von der Betriebsfeuerwehr mitbetreut werden. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der Zustimmung der Pflichtbereichsgemeinde(n), die nur aus den im Abs. 2 genannten Gründen versagt werden darf.
(4) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).
(5) Die Mitgliedschaft wird durch den Abschluss eines Dienstvertrags mit einem Betrieb gemäß Abs. 1 oder 2 oder mit einer juristischen Person gemäß Abs. 6 über die Dienstleistungen im Rahmen der Betriebsfeuerwehr wirksam. Im Übrigen kann eine sonstige Dienstnehmerin bzw. ein sonstiger Dienstnehmer eines Betriebs gemäß Abs. 1, 2 oder 3 oder einer juristischen Person gemäß Abs. 6 freiwillig der Betriebsfeuerwehr beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten und des Betriebs gemäß Abs. 1 oder 2 oder der juristischen Person gemäß Abs. 6; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters nötig. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Dienstverhältnisses, Austritt, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.
(6) Die im Abs. 5 bezeichnete juristische Person muss von den gemäß Abs. 2 betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes gegründet worden sein.
(7) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
- ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb gemäß Abs. 1, 2 oder 3 oder zu einer juristischen Person gemäß Abs. 6 nachweisen,
- gesundheitlich geeignet sind, wobei die gesundheitliche Eignung auch dann zu bejahen ist, wenn eine auf gewisse Tätigkeiten beschränkte Feuerwehrtauglichkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt bestätigt wurde, und (LGBl. Nr. 95/2024)
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(8) Jugendliche können ab dem 15. Lebensjahr zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuer-wehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
(9) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit dem Übertritt in den Ruhestand, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
(10) Jede Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme des Übertritts in den Ruhestand gilt als Austritt aus der Betriebsfeuerwehr. Ein Austritt aus anderen Gründen ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung bei der Feuerwehrkommandantin bzw. beim Feuerwehrkommandanten wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant hat die Austrittserklärung unverzüglich nach deren Einlangen dem Betrieb bzw. der juristischen Person gemäß Abs. 6, mit dem bzw. der das Dienstverhältnis eingegangen wurde, zur Kenntnis zu bringen.
(LGBl. Nr. 95/2024)
(11) Hinsichtlich der Überstellung in den Reservestand, der Beurlaubung, der ehrenvollen Entlassung und des Ausschlusses aus der Betriebsfeuerwehr gelten § 23 Abs. 6 und 7, § 23 Abs. 8 Z 1 und 2, § 23 Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 23 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Bescheide von der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten erlassen werden.