Dokument-ID: 1189754

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 45a. Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz

idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

Um einen ständigen Austausch der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten insbesondere im Hinblick auf feuerwehrspezifische Entwicklungen und Strategien zu gewährleisten, wird eine Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz eingerichtet. Diese besteht aus allen aktiven Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren gemäß § 37 Abs. 1 Z 8. Den Vorsitz führt die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. zu regeln.

(LGBl. Nr. 95/2024)