Dokument-ID: 1189756

Vorschrift

Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 45c. Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule

idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.

(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen.

(LGBl. Nr. 95/2024)