Dokument-ID: 734448

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

2. HAUPTSTÜCK
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 20a. Allgemeine Grundsätze

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
  2. sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
  3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,
  4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,
  5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und
  6. sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

Die Z 1 und die Z 2 können auch alternativ vorliegen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(BGBl. I Nr. 20/2015)