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Themen
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- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
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- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
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Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
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- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
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Brandschutzorganisation
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- Brandschutzorgane
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- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
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Bau- und Anlagentechnik
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- Fassaden und Fassadenelemente
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Brandschutztechnische Einrichtungen
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- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
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- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
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- Druckbelüftungsanlagen
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- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
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- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
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- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
1 Allgemeine Angaben über den Registrierungspflichtigen
1.1 Registrierungspflichtiger
1.1.1 Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (ABl. L 98/2022)
1.1.2 Kontaktperson
1.1.3 Gegebenenfalls Standorte der Betriebe des Registrierungspflichtigen, in denen der Stoff hergestellt oder verwendet wird
1.1.4. Wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein Alleinvertreter benannt, die folgenden Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union, die den Alleinvertreter bestellt hat: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktperson, Herstellungs- oder Formulierungsstandort(e), gegebenenfalls Unternehmenswebsite und nationale Identifikationsnummer(n) des Unternehmens (ABl. L 98/2022)
1.2 Gemeinsame Vorlage von Daten
Nach den Artikeln 11 und 19 kann ein federführender Registrant Teile der Registrierungsinformationen im Namen anderer beteiligter Registranten vorlegen.
Reicht der federführende Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 1 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix genannten Informationen ein, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen, auf die sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben. Jeder beteiligte Registrant, der sich auf die vom federführenden Registranten vorgelegten Informationen stützt, gibt an, welche der so eingereichten Informationen sich auf welche Zusammensetzung, Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes beziehen, dessen Identität der Registrant gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 11 Absatz 1 angibt.
Legt ein Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 3 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oder ix genannten Informationen getrennt vor, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes, auf den sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.
(ABl. L 98/2022)
1.3 Gemäß Artikel 4 benannter Dritter
1.3.1 Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (ABl. L 98/2022)
1.3.2 Kontaktperson