Dokument-ID: 826508

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 62/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten als:

  1. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum).
  2. Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß. Galerien inner-halb eines Raumes gelten nicht als eigenes Geschoß.
  3. Oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in welchen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (zB nicht ausgebaute Dachräume).
  4. Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Nicht als eigene Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen (zB Jugend-, Studenten- oder Seniorenwohnheime) und Beherbergungsbetrieben;
  5. Nicht-Wohnbauten: ein Bau, der nach seiner Zweckbestimmung nicht dem Wohnen dient; (LGBl. Nr. 62/2021)
  6. gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Baus oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen; (LGBl. Nr. 62/2021)
  7. Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Komponenten, Software- und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann; (LGBl. Nr. 62/2021)
  8. Ladepunkt: Schnittstelle zur Aufladung eines Elektrofahrzeuges; (LGBl. Nr. 62/2021)
  9. Leitungsinfrastruktur: die Gesamtheit aller Leitungsführungen (Leerrohre, Kabelpritschen, Kabelschutzrohre udgl) zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen und den erforderlichen Räumen (Nischen) für Zähler und Schutzelemente zur Ladung von Elektrofahrzeugen. (LGBl. Nr. 62/2021)