Dokument-ID: 826543

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Abfälle

idF LGBl. Nr. 1/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein. Abwurfschächte sind unzulässig.