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Dokument-ID: 826595
Vorschrift
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 35. Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
idF LGBl. Nr. 19/2018 | Datum des Inkrafttretens 02.02.2018
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
- Abstellräume,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
- Kinderspielplätze (§ 36).
(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
- Kinderwägen, Rollstühlen udgl; (LGBl. Nr. 19/2018)
- je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.