Dokument-ID: 826621

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

idF LGBl. Nr. 1/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.