Dokument-ID: 826847

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 2

Schlüsselzahlen für Stellplätze

Für bauliche Anlagen der nachstehenden Art werden als Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze festgelegt:

Art der baulichen Anlage

Schlüsselzahlen

 

KFZ-Stellplätze

Fahrradstellplätze

Wohnbauten

 

1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl

2 Stellplätze je Wohnung*

Wohnheime

für Schüler oder Lehrlinge

1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze

1 Stellplatz je begonnene 4 Heimplätze

für Studenten

1 Stellplatz je begonnene 4 Heimplätze

1 Stellplatz je begonnene 2 Heimplätze

für Senioren

1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze

1 Stellplatz je begonnene 30 Heimplätze

für Pflegeheime

1 Stellplatz je begonnene 10 Heimplätze

1 Stellplatz je begonnene 30 Heimplätze

Beherbergungsbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen udgl)

 

1 Stellplatz je begonnene 2 Gästezimmer

 

Gastgewerbebetriebe (Restaurants, Cafes, Bars udgl)

 

1 Stellplatz je begonnene 10 m² Nutzfläche des Gastraums

 

Büro- und Verwaltungsräume, Ambulatorien und Arztpraxen

 

1 Stellplatz je begonnene 30 m² Nutzfläche

1 Stellplatz je begonnene 20 m² Nutzfläche

Handelsgeschäfte, Geschäftshäuser udgl sowie Einkaufszentren ohne Lebens- und Genussmittelangebot

 

1 Stellplatz je begonnene 50 m² Verkaufsfläche

1 Stellplatz je begonnene 100 m² Verkaufsfläche

Einkaufszentren mit Lebens- und Genussmittelangebot

 

1 Stellplatz je begonnene 30 m² Verkaufsfläche

1 Stellplatz je begonnene 50 m² Verkaufsfläche

sonstige Betriebsbauten

 

1 Stellplatz je begonnene 60 m² Nutzfläche

1 Stellplatz je begonnene 90 m² Nutzfläche

Veranstaltungs- und Versammlungsstätten (Theater, Kinos, Konzerthäuser, Kongresshäuser udgl)

 

1 Stellplatz je begonnene 5 Besucherplätze

1 Stellplatz je begonnene 10 Besucherplätze

Hallen- und Freibäder sowie bei Tribünenanlagen

 

1 Stellplatz je begonnene 10 Besucher Fassungsvermögen bzw Besucherplätze

1 Stellplatz je begonnene 10 Besucher Fassungsvermögen bzw Besucherplätze

Kindergärten und Horte

 

1 Stellplatz je Gruppenraum und zusätzlich 1 weiterer Stellplatz

1 Stellplatz je Gruppenraum und zusätzlich 4 weitere Stellplätze (LGBl. Nr. 62/2021)

Schulen

bei Schulen der 1. bis 4. Schulstufe

2 Stellplätze je Klasse und zusätzlich 4 weitere Stellplätze (LGBl. Nr. 62/2021)

1 Stellplatz je Klasse

bei Schulen der 5. bis 9. Schulstufe

 2 Stellplätze je Klasse

5 Stellplätze je Klasse

bei Schulen der 10. oder einer höheren Schulstufe

3 Stellplätze je Klasse

sonstige Bildungseinrichtungen

 

1 Stellplatz je begonnene 10 Ausbildungsplätze

Kuranstalten

 

1 Stellplatz je begonnene 5 Betten

1 Stellplatz je begonnene 15 Betten

Krankenanstalten

 

1 Stellplatz je 5 Mitarbeiter

1 Stellplatz je 8 Mitarbeiter

* bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen

Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken von Bauten hat die Festlegung der Zahl der zu schaffenden Stellplätze unter Zugrundelegung des Ausmaßes der jeweiligen Verwendungszwecke zu erfolgen. Für die Ermittlung der Verkaufsfläche gilt § 32 Abs 2 ROG 2009; bei der Ermittlung der Nutzfläche sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal udgl außer Betracht zu lassen.