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Vorschrift
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
Anlage 2
Schlüsselzahlen für Stellplätze
Für bauliche Anlagen der nachstehenden Art werden als Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze festgelegt:
Art der baulichen Anlage | Schlüsselzahlen | ||
| KFZ-Stellplätze | Fahrradstellplätze | |
Wohnbauten |
| 1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl | 2 Stellplätze je Wohnung* |
Wohnheime | für Schüler oder Lehrlinge | 1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze | 1 Stellplatz je begonnene 4 Heimplätze |
für Studenten | 1 Stellplatz je begonnene 4 Heimplätze | 1 Stellplatz je begonnene 2 Heimplätze | |
für Senioren | 1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze | 1 Stellplatz je begonnene 30 Heimplätze | |
für Pflegeheime | 1 Stellplatz je begonnene 10 Heimplätze | 1 Stellplatz je begonnene 30 Heimplätze | |
Beherbergungsbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen udgl) |
| 1 Stellplatz je begonnene 2 Gästezimmer |
|
Gastgewerbebetriebe (Restaurants, Cafes, Bars udgl) |
| 1 Stellplatz je begonnene 10 m² Nutzfläche des Gastraums |
|
Büro- und Verwaltungsräume, Ambulatorien und Arztpraxen |
| 1 Stellplatz je begonnene 30 m² Nutzfläche | 1 Stellplatz je begonnene 20 m² Nutzfläche |
Handelsgeschäfte, Geschäftshäuser udgl sowie Einkaufszentren ohne Lebens- und Genussmittelangebot |
| 1 Stellplatz je begonnene 50 m² Verkaufsfläche | 1 Stellplatz je begonnene 100 m² Verkaufsfläche |
Einkaufszentren mit Lebens- und Genussmittelangebot |
| 1 Stellplatz je begonnene 30 m² Verkaufsfläche | 1 Stellplatz je begonnene 50 m² Verkaufsfläche |
sonstige Betriebsbauten |
| 1 Stellplatz je begonnene 60 m² Nutzfläche | 1 Stellplatz je begonnene 90 m² Nutzfläche |
Veranstaltungs- und Versammlungsstätten (Theater, Kinos, Konzerthäuser, Kongresshäuser udgl) |
| 1 Stellplatz je begonnene 5 Besucherplätze | 1 Stellplatz je begonnene 10 Besucherplätze |
Hallen- und Freibäder sowie bei Tribünenanlagen |
| 1 Stellplatz je begonnene 10 Besucher Fassungsvermögen bzw Besucherplätze | 1 Stellplatz je begonnene 10 Besucher Fassungsvermögen bzw Besucherplätze |
Kindergärten und Horte |
| 1 Stellplatz je Gruppenraum und zusätzlich 1 weiterer Stellplatz | 1 Stellplatz je Gruppenraum und zusätzlich 4 weitere Stellplätze (LGBl. Nr. 62/2021) |
Schulen | bei Schulen der 1. bis 4. Schulstufe | 2 Stellplätze je Klasse und zusätzlich 4 weitere Stellplätze (LGBl. Nr. 62/2021) | 1 Stellplatz je Klasse |
bei Schulen der 5. bis 9. Schulstufe | 2 Stellplätze je Klasse | 5 Stellplätze je Klasse | |
bei Schulen der 10. oder einer höheren Schulstufe | 3 Stellplätze je Klasse | ||
sonstige Bildungseinrichtungen |
| – | 1 Stellplatz je begonnene 10 Ausbildungsplätze |
Kuranstalten |
| 1 Stellplatz je begonnene 5 Betten | 1 Stellplatz je begonnene 15 Betten |
Krankenanstalten |
| 1 Stellplatz je 5 Mitarbeiter | 1 Stellplatz je 8 Mitarbeiter |
* bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken von Bauten hat die Festlegung der Zahl der zu schaffenden Stellplätze unter Zugrundelegung des Ausmaßes der jeweiligen Verwendungszwecke zu erfolgen. Für die Ermittlung der Verkaufsfläche gilt § 32 Abs 2 ROG 2009; bei der Ermittlung der Nutzfläche sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal udgl außer Betracht zu lassen.