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Vorschrift
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 15. Löschmittel
idF LGBl. Nr. 30/1991 | Datum des Inkrafttretens 14.03.1991
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Sie hat insbesondere Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind.
(3) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.
(4) Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benutzung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Bereitstellung der Löscheinrichtungen und -mittel hat an leicht zugänglicher Stelle zu erfolgen und ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen und -mittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten.