Dokument-ID: 1091099

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 9a. Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der pandemischen Ausbreitung von SARS-CoV-2

idF LGBl. Nr. 118/2021 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2021

Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten für in den Jahren 2021 und 2022 durchzuführende Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abweichend von § 9 folgende Sonderbestimmungen:
(LGBl. Nr. 118/2021)

  1. Mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann seine bzw ihre laufende oder in den Jahren 2021 oder 2022 bereits abgelaufene Funktionsperiode bis zu einer durchgeführten Neuwahl, längstens bis Ende des Jahres 2022, verlängert werden. Die Verlängerung der Funktionsperiode ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin zu bestätigen. (LGBl. Nr. 118/2021)
  2. Die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann in den Jahren 2021 und 2022 ohne Abhaltung einer Versammlung durch schriftliches Votum der Mitglieder (§ 9 Abs 1) durchgeführt werden: (LGBl. Nr. 118/2021)
    1. Die Wahl und der Wahltag sind den Mitgliedern durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich und nachweislich anzukündigen. Den Mitgliedern ist dabei Gelegenheit zu geben, im Fall ihrer Wählbarkeit (§ 9 Abs 2) bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin schriftlich ihre Kandidatur bekannt zu geben.
    2. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag den Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten bzw Kandidatinnen zur Verfügung zu stellen. Um von ihrem Wahlrecht wirksam Gebrauch zu machen, müssen die Mitglieder den Stimmzettel spätestens am Wahltag, mit dem eindeutig bezeichneten Wunschkandidaten bzw der eindeutig bezeichneten Wunschkandidatin, in einem neutralen Kuvert, wiederum befindlich in einem mit vollständigen Namen versehenen Kuvert, bei der Gemeinde abgeben. Dies gilt auch für einen allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang. § 9 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anwendbar.