Dokument-ID: 981089

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Aufsicht des Landes

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Das gesamte Feuerwehrwesen im Land Salzburg unterliegt der Aufsicht der Salzburger Landesregierung.

(2) Die Salzburger Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Salzburger Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen.

(3) Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Salzburger Landesregierung aufzuheben.