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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 10. Ansteigende Platzreihen
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Bei ansteigenden Platzreihen darf der Höhenunterschied zum nächsten Ausgang nach oben oder unten von jeder Platzreihe aus nicht mehr als 4 m betragen.
(2) Folgen Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm aufeinander (steil ansteigende Platzreihen), sind Gruppen zu bilden, die durch Brustwehren gegeneinander abzutrennen sind. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 50 cm ist jede Platzreihe zu umwehren. Brustwehren sind nicht erforderlich, wenn Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihen um mindestens 65 cm überragen.
(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei mehr als fünf Stehstufen sind vor der vordersten Stufe und nach je zehn weiteren Stufen Brustwehren von mindestens 1 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang sein und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander Abstand haben. Die Seitenabstände können bis 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Brustwehren abgedeckt sind.